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Allgemeine Geschäftsbedingungen UWT GmbH

Die nachstehenden Bedingungen der UWT GmbH (nachstehend „UWT“ oder „wir“) gelten für alle Angebote, Leistungen, Verkäufe und Lieferungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit wir Ihnen schriftlich zustimmen. Eine Aufhebung dieses oder eines anderen Schriftformerfordernisses gemäß diesen Geschäftsbedingungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1. Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn wir geben ausdrücklich eine schriftliche Bindungserklärung ab. Ein Auftrag wird erst durch unsere schriftliche Bestätigung (Auftragsbestätigung) angenommen. Durch Bestätigung geschlossene Verträge können ohne unsere Zustimmung nicht mehr storniert werden. Technische Änderungen, die nachträglich vom Besteller gewünscht werden, berechtigen uns zur Preisänderung im Rahmen des dadurch verursachten Mehraufwandes.
Technische Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur verbindlich, wenn dies schriftlich bestätigt wird. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Angaben in Prospekten und Bedienungsanleitungen gelten nicht als Beschaffenheitsvereinbarungen. Der Besteller hat die Verwendbarkeit unserer Ware in eigener Verantwortung zu prüfen.

2. Liefertermine sind unverbindlich; es sei denn, sie werden von uns schriftlich bestätigt. Ist für die Vertragserfüllung eine Mitwirkungshandlung des Bestellers erforderlich, beginnt die Lieferfrist erst mit der Erbringung der Mitwirkungshandlung durch den Besteller, wie bspw. mit dem Eingang der vom Besteller einzureichender Unterlagen sowie einer etwaig vereinbarten Anzahlung. Sofern Lieferung ab Werk vereinbart wurde, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Frist zwecks Abholung bereitgestellt wird .

3. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks oder andere, von uns nicht zu vertretende Hindernisse bei uns oder unseren Lieferanten befreien für die Dauer der Störung und deren Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Über einen solchen Fall werden wir den Besteller umgehend benachrichtigen. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Dies betrifft auch den Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder Sanktionen entgegenstehen. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.

4. Für den Versand wählen wir die nach unserem Ermessen sicherste und kostengünstigste Lösung, soweit nicht eine bestimmte Versandform vereinbart wurde. Die Lieferungen erfolgen ab Werk, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.

5. Ist Lieferung ab Werk vereinbart worden, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir die Ware dem Transportunternehmen übergeben oder dem Besteller zur Verfügung gestellt haben. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. In diesem Fall lagern wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers; bei Lagerung im Werk berechnen wir monatlich mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung. Dem Besteller steht es frei nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche der UWT bleiben unberührt.
Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet, bei Nichtabnahme stehen uns im Rahmen gesetzlicher Regelungen Schadenersatzansprüche zu.

6. Die Preise von uns gelten, soweit nichts anderes im Einzelfall vereinbart wird, ab Werk, zuzüglich Verpackung und Fracht, etc. sowie der zum Zeitpunkt der Lieferung anzusetzenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Aufträgen in denen auf Kundenwunsch länger als 4 Monate nach Vertragsabschluss von uns geliefert werden soll, gilt der bei Lieferung gültige Listenpreis.

7. Alle Rechnungen von uns sind 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung netto fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei einer Bank darüber frei verfügen können. Schecks und Wechsel nehmen wir nur zahlungshalber an, Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
Im Verzugsfall sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz geltend zu machen. Weitergehende Schadensersatzansprüche der UWT bleiben unberührt.
Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Ferner sind wir nach unserer Wahl berechtigt, von der Erfüllung aller bestehenden Verträge zurückzutreten, unsere Forderungen fällig zu stellen. Das gleiche gilt im Fall der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers.
Gegen unsere Forderung darf der Kunde nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

8. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche Forderungen - auch Nebenforderungen - aus der Geschäftsverbindung mit uns beglichen sind.
Be- und Verarbeitung der Ware erfolgen für uns als Hersteller ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung und Verbindung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und sie weder verpfänden noch sicherungsübereignen; er hat uns etwaige Zugriffe Dritter unverzüglich mitzuteilen. Auf unser Verlangen hat er die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung zu versichern; seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er hiermit im voraus an uns ab.
Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren im voraus zur Sicherung an uns ab. Der Besteller ist berechtigt, die Forderungen einzuziehen, so lange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt.
Erscheint uns die Verwirklichung unserer Ansprüche gefährdet, hat der Besteller uns auf unser Verlangen die Rücknahme der Vorbehaltsware zu er möglichen, die Forderungsabtretungen seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Wir sind berechtigt, die Abtretung gegenüber seinen Kunden offenzulegen. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, geben wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
Eigentums- und Urheberrechte an unseren Zeichnungen und anderen Unterlagen bleiben auf jeden Fall bei uns. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

9. Jedem Gerät wird eine Dokumentation kostenfrei beigefügt; werden vom Besteller mehrere Dokumentationen bestellt, werden die anfallenden Kosten in Rechnung gestellt.

10. a) Den Besteller trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB. Die Mängelrüge muss schriftlich erfolgen. Offensichtliche Mängel (Quantität, Identität und Verpackungsschäden usw.) sind vom Besteller unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Andere Mängel sind vom Besteller unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Maßgeblich ist jeweils der Eingang der Rüge bei UWT. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge sind Mängelansprüche des Bestellers ausgeschlossen.
b) Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten.
c) Weist die Ware bei Gefahrenübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu unseren Lasten.
Machen diese mehr als 50 % des Lieferwertes aus, so sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Weitere Rechte bleiben unberührt.
d) Schlägt die von uns gewählte Nacherfüllung fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar, wird sie von uns verweigert oder verzögert sie sich über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
e) Soweit die Mängelansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gerichtet sind, gelten zudem die Regelungen der Ziff. 13.

11. Ersatzansprüche gegen UWT ihre Mitarbeiter, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht nachstehend etwas anderes vereinbart ist.
UWT haftet auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen gemäß §§ 437 Nr. 3 bzw. 634 Nr. 4 BGB i.V.m. §§ 636, 280, 281, 283 und 311 a bzw. gemäß § 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur
i. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
ii. bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit,
iii. wegen der evtl. Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie,
iv. bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten,
v. aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder
vi. aufgrund sonstiger zwingender Haftung.

Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gehaftet wird.

Die Haftung von UWT für entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Produktionsunterbrechungen und/oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gehaftet wird.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Im Fall der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 II, 311a BGB) beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. Die gesetzlichen Regelungen gelten auch für die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Mängeln, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, oder der Schadensersatzanspruch auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.
Für Ansprüche aus dem ProdHaftG bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.

13. Werden von einem Kunden Muster, Entwürfe, Pläne, Zeichnungen oder sonstige technische Informationen benötigt, so verpflichtet sich UWT, diese geheimzuhalten und ohne besondere Genehmigung weder anderweitig zu benutzen noch allgemein zugänglich zu machen und nur für den bestimmten Zweck zu verwenden.

14. Der Besteller verpflichtet sich zur Geheimhaltung, wenn er von uns Musterentwürfe, Pläne, Zeichnungen oder sonstige technische Informationen erhält. Er darf sie nicht anderweitig nutzen oder Dritten zugänglich machen. Für den Fall jeder Zuwiderhandlungen ist der Besteller verpflichtet, uns jeden daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Eine Geheimhaltungspflicht gilt nicht, wenn die Informationen öffentlich bekannt sind, oder ohne Verstoß gegen diese Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt werden oder der Besteller die Informationen rechtmäßig von einem Dritten zur freien Verwendung und ohne eine etwaige Geheimhaltungspflicht erhalten hat.

15. Gerichtsstand ist Kempten, soweit der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person de öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. UWT ist auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.Für alle Verträge mit uns gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts.

16. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Betzigau, Juli 2011

UWT GmbH
Westendstr.5
87488 Betzigau
Deutschland

Tel. +49 (0)831 57123-0
Fax +49 (0)831 76879
E-Mail: info@uwt.de

Amtsgericht Kempten
HRB 754
UST-IdNr.: DE 128800611

Geschäftsführer: Peter Schropp, Uwe Niekrawietz

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma UWT GmbH

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