Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich und für alle zukünftigen Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen. Dies gilt auch für kaufmännische Bestätigungsschreiben, sofern sie auf abweichende AGB des Lieferanten verweisen.
2.1 Nur schriftlich erteilte Bestellungen und Vereinbarungen sind verbindlich.
2.2 Der Lieferant hat die Bestellung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Liegt uns die Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Bestelldatum vor, so sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen, ohne dass der Lieferant hieraus Ansprüche ableiten kann.
3.1 Der mit einer Bestellung zusammenhängende Schriftverkehr ist nur mit der Einkaufsabteilung unter Angabe der Bestellnummer zu führen. In Bestätigungen, Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigem Schriftwechsel ist insbesondere immer unsere Bestellnummer und unsere Artikelnummer anzugeben.
3.2 Rechnungen des Lieferanten, die die Voraussetzungen des Absatzes (1) nicht erfüllen, gelten als nicht erstellt. Die Rechnung gilt erst als erstellt, wenn der Lieferant die Erfüllung aller Voraussetzungen nachgeholt hat. Der Besteller braucht den Lieferanten nur einmal auf die erforderliche Nachholung hinweisen.
4.1 Der Lieferant ist verpflichtet, uns die bestellte Ware frei von Rechten Dritter zu verschaffen.
4.2 Die gelieferte Ware wird späterstens mit ihrer Bezahlung unser uneingeschränktes Eigentum, weitergehende Eigentumsvorbehalte des Lieferanten oder Dritter erkennen wir nicht an.
5.1 Die Lieferung hat unter allen Umständen zum vereinbarten Liefertermin zu erfolgen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand rechtzeitig am von uns angegebenen Empfangsort eingetroffen ist bzw. wir den Liefergegenstand abgenommen haben. Rechtzeitige Absendung beim Lieferanten genügt nicht.
5.2 Erkennt der Lieferant vor dem Liefertermin, dass die vereinbarten Liefertermine nicht eingehalten werden können, hat er uns dies unverzüglich nach Kenntnis unter Angabe der Dauer und der Gründe der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
5.3 Mehrkosten für eine Einhaltung des vereinbarten Liefertermins für notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen, selbst wenn wir die gewöhnlichen Kosten der Beförderung übernehmen.
5.4 Soweit der Lieferant Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus.
5.5 Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
5.6 Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.
5.7 Ist die Leistung nicht rechtzeitig bewirkt, können wir von dem Vertrag zurücktreten oder neben Erfüllung Schadensersatz verlangen. Beschränkungen der Haftung für den Fall des Lieferverzuges erkennen wir nicht an.
6.1 Rechungen sind in zweifacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.
6.2 Wir behalten uns ausdrücklich vor, mit fälligen Gegenforderungen aufzurechnen oder uns zustehende Zurückbehaltungsrechte auszuüben.
6.3 Unsere Zahlungen gelten nicht als Anerkennung ordnungsgemäßer Lieferung.
6.4 Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
6.5 Eine Forderungsabtretung oder Einziehung Dritter ist unzulässig.
7.1 Die Mängelfrist beträgt 36 Monate.
7.2 Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und Normen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Der Lieferant steht weiterhin dafür ein, dass sämtliche von ihm gelieferten Waren frei von Mängeln sind und unseren Anforderungen und Vorgaben entsprechen.
7.3 Nach Eingang wird die Ware bei uns auf offensichtliche Mängel, Identität, Fehlmengen sowie Transportschäden untersucht. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht. Etwaige Mängel werden wir dem Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
7.4 Bei Mängeln sind wir in dringenden Fällen oder nach dem erfolglosen Ablauf einer Nachfrist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, durch einen Dritten ausführen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Der Lieferant hat alle Aufwendungen zum Zwecke der Nachbesserung oder der Ersatzbeschaffung zu tragen.
7.5 Nehmen wir unsere Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des Produktes des Lieferanten zurück oder wurde deswegen der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor.
7.6 Für ausgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Mängelfrist erneut zu laufen.
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Teilen und Komponenten vor. Die von uns bereitgestellten Teile und Komponenten dienen ausschließlich zur Verarbeitung und zur Erfüllung des Auftrages. Insbesondere der Weiterverkauf durch den Lieferanten wird ausdrücklich untersagt. Bei Wertminderung oder Verlust hat der Lieferant Ersatz zu leisten. Wir behalten uns das Eigentum an den bereitgestellten Teilen und Komponenten auch nach Verarbeitung und Montage durch den Lieferanten vor. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an den von ihm gelieferten Produkten, der über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgeht, wird nicht akzeptiert.
8.2 Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhalten wir in dem Umfang, in dem wir uns an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligen, Voll- bzw. Miteigentum. Im Fall des Miteigentums ist unser prozentualer Miteigentumsanteil auszuweisen. Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in unser (Mit-)Eigentum über. Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten als unser (Mit-)Eigentum zu kennzeichnen.
8.3 Der Lieferant trägt die Kosten für die Unterhaltung, Reparatur und den Einsatz der Werkzeuge. Sollten uns entgegen dieser Regelung aufgrund Einzelabsprache Reparaturkosten entstehen, so ist die Reparatur erst nach Absprache und nach Benennung von Art und Umfang der Reparatur vorzunehmen.
8.4 Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht uns ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Lieferanten zu.
8.5 Der Lieferant hat Werkzeuge, die in unserem (Mit-)Eigentum stehen, ausschließlich zur Fertigung unserer Liefergegenstände einzusetzen.
8.6 Nach Beendigung der Belieferung hat der Lieferant auf Verlangen die Werkzeuge sofort an uns herauszugeben. Bei Miteigentum steht es uns frei vom Lieferanten Zahlung des anteiligen Wertes des Miteigentumsanteils Zug um Zug gegen Übereignung des Miteigentumsanteils zu verlangen oder aber umgekehrt gegen Zahlung an den Lieferanten Zug um Zug dessen Miteigentumsanteil zu erwerben. Können sich die Parteien über den Zeitwert des im Miteigentum stehenden Werkzeuges nicht einigen, so wird ein Sachverständigengutachten eingeholt, dessen Wertfeststellung für beide Parteien verbindlich ist.Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten in keinem Falle zu. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Lieferanten auch im Falle eines Insolvenzantrages gegen ihn oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der Belieferung.
8.7 Der Lieferant hat das Werkzeug im üblichen Umfang zu versichern.
8.8 In einem jährlichen Bericht hat uns der Lieferant den Bestand und den Zustand der in unserem (Mit-)Eigentum stehenden Werkzeuge anzuzeigen.
9.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
9.2 Der Lieferant verpflichtet sich zudem, alle Einzelheiten unserer Bestellungen, wie z.B. Stückzahlen, technische Ausführungen, Konditionen usw. Dritten gegenüber geheim zuhalten. Die Aufnahme unser Firma in eine Referenzliste oder Verwendung unserer Bestellung zu Werbezwecken ist nur nach Einholung unserer schriftlichen Zustimmung gestattet. Bei besonders schweren Verstößen sind wir berechtigt, das gesamte Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten frist- und entschädigungslos aufzulösen und gegebenenfalls bereits geleistete Zahlungen zurück zufordern. Ein besonders schwerer Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn der Lieferant sein erworbenes oder erhaltenes Wissen an mit uns im Wettbewerb stehende Dritte weiterleitet.
9.3 Für den Fall jeder Zuwiderhandlung ist der Lieferant verpflichtet, uns jeden daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, wobei dem Lieferanten die Beweislast obliegt, dass er nicht gegen seine Pflichten verstoßen hat.
10.1 Der Lieferant hat zu gewährleisten, dass bei der Lieferung oder vertragsgemäßen Verwendung der Liefergegenstände gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht infolge von ihm oder von Dritten hergestellter Gegenstände beeinträchtigt werden. Der Lieferant stellt uns im Falle der Inanspruchnahme von jeglichen Ansprüchen frei.
10.2 Der Lieferant haftet uns gegenüber neben den gesetzlichen Ansprüchen für alle Schäden, die uns aufgrund einer Rechtsverletzung entstehen. Der Lieferant hat uns darüber aufzuklären, dass bei Exportgütern ausländische gewerbliche Schutzrechte bestehen.
11.1 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftversicherung in angemessener Höhe abzuschließen. Auf Verlangen hat er uns die Versicherung nachzuweisen.
11.2 Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkt-haftungsbestimmungen infolge einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf ein Erzeugnis unseres Lieferanten zurückzuführen ist, so sind wir berechtigt, vom Lieferanten insoweit Ersatz dieses Schadens zu verlangen, als er uns durch seine fehlerhaften Erzeugnisse verursacht wurde. Beruht der Schaden vollständig auf dem fehlerhaften Erzeugnis des Lieferanten, so können wir bei Inanspruchnahme durch Dritte vom Lieferanten Freistellung der Schadensersatzpflicht verlangen.
11.3 Auf Anforderung hat der Lieferant uns ebenso mit einem angemessenen Gerichts- und Rechtsverfolgungskostenvorschuss auszustatten. Ebenso hat er uns auch die Kosten zu erstatten, die uns durch Maßnahmen der Schadensverhütung (z.B. Rückrufaktionen) entstehen. Dies gilt auch bei erkennbaren und drohenden Serienfehlern.
Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neusten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen. Unsere Qualitätsvorgaben sind dabei genauestens einzuhalten. Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Einhaltung unserer Qualitätsvorgaben müssen zudem vom Lieferanten dokumentiert werden. Vorlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
Werden Mitarbeiter oder Beauftragte des Lieferanten in unseren Geschäftsräumen oder bei Kunden tätig, so haben sie die Unfallverhütungsvorschriften und alle sonstigen Sicherheitsvorschriften sowie die Betriebsordnung zu beachten
14.1 Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen und Leistungen im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen.
14.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die jeweils für seine Lieferung geltenden Sicherheitsdatenblätter mit der Lieferung zu übergeben. Der Lieferant stellt uns von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass er uns die Sicherheitsblätter nicht, verspätet oder fehlerhaft liefert.
14.3 Wir schließen ausdrücklich jede Vertragsklausel aus, die uns Entsorgungspflichten gemäß dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) überträgt. Diese Verpflichtung verbleibt beim Lieferanten.
15.1 Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
15.2 Für alle rechtlichen Streitigkeiten wird der Gerichtsstand Kempten im Allgäu vereinbart soweit dies gesetzlich zulässig ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen.
15.3 Es gilt deutsches Recht sowie übergeordnetes europäisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.