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UWT GmbH

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Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

1.3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.

1.4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

 

2. Vertragsschluss

2.1. Nur schriftlich erteilte Bestellungen und Vereinbarungen sind verbindlich.

2.2. Der Lieferant hat die Bestellung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Liegt uns die Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Bestelldatum vor, so sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen, ohne dass der Lieferant hieraus Ansprüche ableiten kann.

2.3. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung in Ziffer 9.

 

3. Preis- und Zahlungsbedingungen

3.1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung "frei Haus", einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

3.2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.

3.3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat [war Ziffer 6.3.].

3.4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto [war Ziffer 6.4.].

3.5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu [war Ziffer 6.5.].

 

4. Gefahrenübergang - Dokumente

4.1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, "frei Haus" zu erfolgen.

4.2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

4.3. Unsere Zahlungen gelten nicht als Anerkennung ordnungsgemäßer Lieferung.

4.4. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

4.5. Eine Forderungsabtretung oder Einziehung Dritter ist unzulässig.

 

5. Lieferung und Eigentumsvorbehalt

5.1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns die bestellte Ware frei von Rechten Dritter zu verschaffen.

5.2. Die gelieferte Ware wird spätestens mit ihrer Bezahlung unser uneingeschränktes Eigentum, weitergehende Eigentumsvorbehalte des Lieferanten oder Dritter erkennen wir nicht an.

 

6. Lieferzeit

6.1. Die Lieferung hat unter allen Umständen zum vereinbarten Liefertermin zu erfolgen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand rechtzeitig am von uns angegebenen Empfangsort eingetroffen ist bzw. wir den Liefergegenstand abgenommen haben. Rechtzeitige Absendung beim Lieferanten genügt nicht.

6.2. Erkennt der Lieferant vor dem Liefertermin, dass die vereinbarten Liefertermine nicht eingehalten werden können, hat er uns dies unverzüglich nach Kenntnis unter Angabe der Dauer und der Gründe der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

6.3. Mehrkosten für eine Einhaltung des vereinbarten Liefertermins für notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen, selbst wenn wir die gewöhnlichen Kosten der Beförderung übernehmen.

6.4. Soweit der Lieferant Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus.

6.5. Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

6.6. Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.

6.7. Ist die Leistung nicht rechtzeitig bewirkt, können wir von dem Vertrag zurücktreten oder neben Erfüllung Schadensersatz verlangen. Beschränkungen der Haftung für den Fall des Lieferverzuges erkennen wir nicht an.

6.8. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 %; weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadenersatz statt der Leistung) bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

6.9. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, nicht jedoch mehr als 5 %. Wir sind berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen; wir verpflichten uns, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, gegenüber dem Lieferanten zu erklären. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.

 

7. Mängelansprüche

7.1. Die Mängelfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen.

7.2. Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und Normen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Der Lieferant steht weiterhin dafür ein, dass sämtliche von ihm gelieferten Waren frei von Mängeln sind und unseren Anforderungen und Vorgaben entsprechen.

7.3. Nach Eingang wird die Ware bei uns auf offensichtliche Mängel, Identität, Fehlmengen sowie Transportschäden untersucht. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht. Etwaige Mängel werden wir dem Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

Im Hinblick auf die von uns zu erfüllenden Mängeluntersuchungs- und Mängelrügepflichten gelten gegebenenfalls die gesonderten Bestimmungen der zwischen dem Lieferanten und uns bestehenden Qualitätssicherungsvereinbarung.

Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jeden Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

7.4. Bei Mängeln sind wir in dringenden Fällen oder nach dem erfolglosen Ablauf einer Nachfrist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, durch einen Dritten ausführen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Der Lieferant hat alle Aufwendungen zum Zwecke der Nachbesserung oder der Ersatzbeschaffung zu tragen.

7.5. Nehmen wir unsere Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des Produktes des Lieferanten zurück oder wurde deswegen der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor.

7.6. Für ausgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Mängelfrist erneut zu laufen.

 

8. Beistellungen und Werkzeuge

8.1. Wir behalten uns das Eigentum an allen dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Teilen und Komponenten vor. Die von uns bereitgestellten Teile und Komponenten dienen ausschließlich zur Verarbeitung und zur Erfüllung des Auftrages. Insbesondere der Weiterverkauf durch den Lieferanten wird ausdrücklich untersagt. Bei Wertminderung oder Verlust hat der Lieferant Ersatz zu leisten. Wir behalten uns das Eigentum an den bereitgestellten Teilen und Komponenten auch nach Verarbeitung und Montage durch den Lieferanten vor. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an den von ihm gelieferten Produkten, der über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgeht, wird nicht akzeptiert.

Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

8.2. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, etwa in expliziten Werkzeugleihverträgen erhalten wir in dem Umfang, in dem wir uns an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligen, Voll- bzw. Miteigentum. Im Fall des Miteigentums ist unser prozentualer Miteigentumsanteil auszuweisen. Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in unser (Mit-)Eigentum über. Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten als unser (Mit-)Eigentum zu kennzeichnen.

8.3. Der Lieferant trägt die Kosten für die Unterhaltung, Reparatur und den Einsatz der Werkzeuge. Sollten uns entgegen dieser Regelung aufgrund Einzelabsprache Reparaturkosten entstehen, so ist die Reparatur erst nach Absprache und nach Benennung von Art und Umfang der Reparatur vorzunehmen.

8.4. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht uns ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Lieferanten zu.

8.5. Der Lieferant hat Werkzeuge, die in unserem (Mit-)Eigentum stehen, ausschließlich zur Fertigung unserer Liefergegenstände einzusetzen.

8.6. Nach Beendigung der Belieferung hat der Lieferant auf Verlangen die Werkzeuge sofort an uns herauszugeben. Bei Miteigentum steht es uns frei vom Lieferanten Zahlung des anteiligen Wertes des Miteigentumsanteils Zug um Zug gegen Übereignung des Miteigentumsanteils zu verlangen oder aber umgekehrt gegen Zahlung an den Lieferanten Zug um Zug dessen Miteigentumsanteil zu erwerben. Können sich die Parteien über den Zeitwert des im Miteigentum stehenden Werkzeuges nicht einigen, so wird ein Sachverständigengutachten eingeholt, dessen Wertfeststellung für beide Parteien verbindlich ist.  Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten in keinem Falle zu. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Lieferanten auch im Falle eines Insolvenzantrages gegen ihn oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der Belieferung.

8.7. Der Lieferant hat das Werkzeug im üblichen Umfang zu versichern.

8.8. In einem jährlichen Bericht hat uns der Lieferant den Bestand und den Zustand der in unserem (Mit-) Eigentum stehenden Werkzeuge anzuzeigen.

 

9. Geheimhaltung

9.1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

9.2. Der Lieferant verpflichtet sich zudem, alle Einzelheiten unserer Bestellungen, wie z.B. Stückzahlen, technische Ausführungen, Konditionen usw. Dritten gegenüber geheim zuhalten. Die Aufnahme unserer Firma in eine Referenzliste oder Verwendung unserer Bestellung zu Werbezwecken ist nur nach Einholung unserer schriftlichen Zustimmung gestattet. Bei besonders schweren Verstößen sind wir berechtigt, das gesamte Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten frist- und entschädigungslos aufzulösen und gegebenenfalls bereits geleistete Zahlungen zurück zufordern. Ein besonders schwerer Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn der Lieferant sein erworbenes oder erhaltenes Wissen an mit uns im Wettbewerb stehende Dritte weiterleitet. 

9.3. Für den Fall jeder Zuwiderhandlung ist der Lieferant verpflichtet, uns jeden daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, wobei dem Lieferanten die Beweislast obliegt, dass er nicht gegen seine Pflichten verstoßen hat.

 

10. Schutzrechte Dritter

10.1. Der Lieferant hat zu gewährleistet, dass bei der Lieferung oder vertragsgemäßen Verwendung der Liefergegenstände gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht infolge von ihm oder von Dritten hergestellter Gegenstände beeinträchtigt werden. Der Lieferant stellt uns im Falle der Inanspruchnahme von jeglichen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei.

10.2. Der Lieferant haftet uns gegenüber neben den gesetzlichen Ansprüchen für alle Schäden, die uns aufgrund einer Rechtsverletzung entstehen. Der Lieferant hat uns darüber aufzuklären, dass bei Exportgütern ausländische gewerbliche Schutzrechte bestehen.

10.3. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Gefahrübergang.

 

11. Produkthaftung

11.1. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftversicherung in angemessener Höhe abzuschließen. Auf Verlangen hat er uns die Versicherung nachzuweisen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unbeschadet der Deckungssumme unberührt.

11.2. Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsbestimmungen infolge einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf ein Erzeugnis unseres Lieferanten zurückzuführen ist, so sind wir berechtigt, vom Lieferanten insoweit Ersatz dieses Schadens zu verlangen, als er uns durch seine fehlerhaften Erzeugnisse verursacht wurde. Beruht der Schaden vollständig auf dem fehlerhaften Erzeugnis des Lieferanten, so können wir bei Inanspruchnahme durch Dritte vom Lieferanten auf erstes Anfordern Freistellung der Schadensersatzpflicht verlangen.

11.3. Auf Anforderung hat der Lieferant uns ebenso mit einem angemessenen Gerichts- und Rechtsverfolgungskostenvorschuss auszustatten. Ebenso hat er uns auch die Kosten zu erstatten, die uns durch Maßnahmen der Schadensverhütung (z.B. Rückrufaktionen) entstehen. Dies gilt auch bei erkennbaren und drohenden Serienfehlern.   

 

12. Qualitätssicherung

Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neusten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen. Unsere Qualitätsvorgaben sind dabei genauestens einzuhalten. Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Einhaltung unserer Qualitätsvorgaben müssen zudem vom Lieferanten dokumentiert werden. Vorlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

 

13. Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter AEO

Im Zuge unserer Zertifizierung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter AEO erwarten wir von unseren Lieferanten, dass Waren, die für uns produziert, gelagert, befördert, geliefert oder von uns übernommen werden, folgenden Kriterien unterliegen:

  • Sie müssen an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen werden
  • Während der Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung und Beförderung müssen die Waren vor unbefugten Zugriffen geschützt sein
  • Das eingesetzte Personal für die Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung, Beförderung und Übernahme derartiger Waren muss zuverlässig sein
  • Geschäftspartner, die in Ihrem Auftrag handeln, sind davon unterrichtet, dass sie ebenfalls Maßnahmen treffen müssen, um die Lieferkette zu sichern.

 

14. Unfallverhütung

Werden Mitarbeiter oder Beauftragte des Lieferanten in unseren Geschäftsräumen oder bei Kunden tätig, so haben sie die Unfallverhütungsvorschriften und alle sonstigen Sicherheitsvorschriften sowie die Betriebsordnung zu beachten.

 

15. Verhaltenskodex, Umweltschutz, Entsorgungspflichten und Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG)

15.1 Der Verhaltenskodex der UWT GmbH bezüglich gesetzlicher, sozialer und ökologischer Verantwortung wird vom Lieferanten anerkannt. Dieser Verhaltenskodex kann auf der UWT-Homepage im Downloadbereich heruntergeladen werden oder wird auf Anfrage zugesandt.

15.2  Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen und Leistungen im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte einzusetzen. Dabei sind die Vorgaben der sogenannten ROHS-Richtlinie (2011/65-EU (ROHS II)) und der REACh-Verordnung (EG Nr. 1907/2006), sowie TSCA (Sec.6 (h)) zwingend zu beachten. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen.

15.3. Der Lieferant ist verpflichtet, die jeweils für seine Lieferung geltenden Sicherheitsdatenblätter mit der Lieferung zu übergeben. Der Lieferant stellt uns von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass er uns auf erstes Anfordern die Sicherheitsblätter nicht, verspätet oder fehlerhaft liefert.

15.4. Wir schließen ausdrücklich jede Vertragsklausel aus, die uns Entsorgungspflichten gemäß dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) überträgt. Diese Verpflichtung verbleibt beim Lieferanten.

15.5. Der Lieferant ist verpflichtet, die Forderungen aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG) einzuhalten, auch wenn er (wie die UWT GmbH) aktuell von seiner Unternehmensgröße her nicht aktiv davon betroffen ist. Die UWT GmbH kommt somit den Erwartungen ihrer Kunden nach.

 

16. Schlussbestimmungen

16.1. Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.

16.2. Für alle rechtlichen Streitigkeiten wird der Gerichtsstand Kempten im Allgäu vereinbart soweit dies gesetzlich zulässig ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen.

16.3. Es gilt deutsches Recht sowie übergeordnetes europäisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Betzigau, März 2024